Einkaufsbedingungen für Schneider Prototyping GmbH

Stand: Jan 2010

1. Geltungsbereich


1.1 Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen gelten diese Einkaufsbedingungen (i. F. “EKB“) für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen (i. F. „Lieferung“), die Schneider Prototyping GmbH (i. F. „Schneider“) als Kunde abschließt.

1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des jeweiligen Vertragspart­ners (i. F. „Lieferant“) sind für Schneider unverbindlich, sofern sie ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3  Bei weiteren Verträgen Schneiders mit dem Lieferanten gelten diese EKB auch dann, wenn nicht auf sie hingewiesen wird.


2. Unterlagen

2.1 Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten von Schneider im Rahmen der Vertragsanbahnung oder später übergeben werden, bleiben Eigentum Schneiders, die sich alle Schutz­rechte daran vorbehält. Sie sind vertraulich zu behandeln, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auf Anforderung einschließlich aller Abschriften oder Vervielfältigungen an Schneider zurückzugeben.

2.2 Formen, Modelle, Werkzeuge, Lithographien, Klischees, Zeich­­nungen oder Konstruktionspläne usw., die zur Durchführung der Bestel­lung vom Lieferan­ten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung der Bestellung in das Eigentum Schneiders über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten blei­ben. Der Lieferant verwahrt diese für Schneider und hat sie auf Anforder­ung an diese herauszugeben. Eine Verwendung für oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Betriebs- oder Verarbeitungsan­leitungen, Sicher­heitsdatenblätter u. ä. gehören zum geschuldeten Lieferumfang.

2.3 Von Schneider angegebene Normen und Richtlinien sind in ihrer neuesten Fassung zu beachten.


3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Angebote des Lieferanten haben unentgeltlich zu erfolgen und müssen auf etwaige Abweichungen von der zugrunde liegenden Anfrage Schneiders ausdrücklich hinweisen.

3.2 Angebotsannahmen, Bestellungen und Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen oder durch Schneider schriftlich bestätigt werden.

3.3 Angebotsannahmen und Bestellungen sind durch den Lieferanten innerhalb von 1 Woche schriftlich unter Angabe des Liefertermins, des Preises, der Bestelldaten Schneiders und der Artikelnummer zu bestätigen. Sofern die Bestellung nicht über einen festen Preis lautete, wird Schneider nur dann verpflichtet, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Bestäti­gung den vom Lieferanten in der Bestätigung genannten Preis beanstandet.

3.4 Schneider steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn Umstände, die bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar waren, ein anerkennenswertes In­teresse am Rücktritt begründen. Solche Umstände liegen z. B. vor bei erheb­lichen Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen oder Versorgungs­schwierig­keiten; der Rücktritt kann bis 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin erklärt wer­den. 


4. Preise, Rechnung, Zahlung

4.1 In den Preisen sind die Kosten der Verpackung einschließlich ihrer Rück­nahme durch den Lieferanten und der Lieferung an die von Schneider ge­nannte Lieferanschrift enthalten. Die Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen.

4.2 Angebotene Preise des Lieferanten sind ab dem Datum seines Angebots für 12 Monate Festpreise. Zwischenzeitliche Preisreduzierungen oder Verbesse­rungen der Konditionen kommen mit ihrer Einführung durch den Lieferanten auch Schneider zugute.

4.3 Rechnungen sind unter Angabe der Bestelldaten der Bestellnummer und der Artikelnummer zweifach zu erteilen. Sie müssen getrennt von der Lieferung unverzüglich abgesandt werden.

4.4 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der mangelfreien, ordnungsgemäßen Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder in­nerhalb von 45 Tagen nach diesem Termin ohne Abzug.

4.5 Schneider ist zur Zahlung mit Scheck berechtigt. Für die Inanspruchnahme von Skonto genügt die fristgerechte Absendung des Schecks.

4.6 Sofern Schneider Vorauszahlungen zu leisten hat, ist der Lieferant verpflich­tet, bis zur Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs auf seine Kosten über den Vorauszahlungsbetrag eine unwiderrufliche, unbefristete und unbe­dingte selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen.

4.7 Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und bedeu­ten keine Anerkennung von Konditionen oder Preisen. Der Lieferant ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag nicht berechtigt. Schneider kann mit allen Forderungen gegen die des Lieferanten aufrechnen; das ge­setzliche Zurückbehaltungsrecht Schneiders kann nicht eingeschränkt werden.

4.8 Als Bearbeitungskosten bei Reklamationen wird von SP unabhängig vom tatsächlichen Aufwand eine Pauschale in Höhe von € 85,-- pro Reklamation festgelegt und von der Lieferantenrechnung abgezogen.



5. Liefermodalitäten

5.1 Die in einer Bestellung genannten Liefertermine oder Lieferfristen sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat Schneider unverzüglich über erkennbare Lieferverzögerungen und deren Gründe zu informieren so­wie einen bestimmt einzuhaltenden Liefertag anzugeben.

5.2 Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatz des durch die Verspätung entstandenen Schaden dar. Schneider kann diesen Schaden konkret berechnen oder – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der Auftragsdokumentation - pauschaliert in Höhe von 0,3% des Lieferwerts je Kalendertag, höchstens jedoch 10% des Lieferwerts abrechnen.  Dem Lieferanten bleibt das Recht zum Nachweis eines geringe­ren Schadens vorbehalten.

5.3 Der Lieferant hat jeder Lieferung einen Lieferschein mit Angabe der Bestellda­ten Schneiders und der Artikelnummer beizufügen. Am Tage der Versendung hat der Lieferant an die bestellende Stelle Schneiders eine Versandanzeige per Fax zu übermitteln, die die Angaben des Lieferscheins enthält.

5.4 Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Schneiders zur Einsetzung von Unterlieferanten befugt.


6. Gefahrtragung und Gewährleistung

6.1 Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bis zur Entgegennahme bzw. Abnahme der Lieferung am Ort der Lieferanschrift. Die Entgegennahme stellt keine Genehmigung der Lieferung und keine Abnahme dar. Abnahmen müssen ausdrücklich und schriftlich durch Schneider erfolgen.

6.2 Schneider ist zur Untersuchung der Lieferung nur innerhalb einer angemes­senen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, verpflichtet. Ergeben sich bei der Untersuchung Auffälligkeiten, ist Schneider zu angemessenen weiteren Untersuchungen auf Kosten des Lieferanten berech­tigt. Mängelrügen sind in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Ar­beitstagen ab deren Entdeckung durch Schneider erhoben werden. 

6.3 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, mindestens aber 2 Jahre ab Ablieferung. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel ver­jähren Ansprüche von Schneider frühestens 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge. Für Ersatzliefergegenstände beginnt mit ihrer Anlieferung eine eigenständige Gewährleistungsfrist i.S. Satz 1.

6.4 Schneider stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, insbeson­dere auf Beseitigung des Mangels oder wahlweise mangelfreie Neulieferung bei Tragung aller dadurch entstandenen Kosten durch den Lieferanten, zu. Schneider ist in Fällen hoher Eilbedürftigkeit und bei unberechtigter Ver­weigerung der Mängelbeseitigung befugt, die Mängel auf Kosten des Liefe­ranten selbst zu beseitigen.

6.5 Ansprüche Schneiders auf Minderung oder Schadensersatz bleiben vorbehalten. Ansprüche auf Schadensersatz umfassen auch alle Kosten, die Schneider für die Verhandlung oder Erfüllung von Gewährleistungsan­sprüchen ihrer Kunden entstehen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Schneider erkennt einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an; ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist aus­geschlossen.

7.2 Ein Eigentumsvorbehalt erlischt mit Beginn von Arbeiten nach §§ 946 f BGB, oder bei Weiterverkauf des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstan­des.

7.3 Alle von Schneider für den Lieferanten bereitgestellten Teile und Werkzeuge bleiben Eigentum Schneiders und dürfen nicht außerhalb dieses Vertrages verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten auf seine Kosten umfassend zum Neuwert zu versichern und nach Erfüllung des Vertrages an den Be­steller zurückzugeben. Es gelten die Vorschriften der §§ 946 ff BGB mit der Maßgabe, dass dann, wenn eine Sache des Lieferanten als Hauptsache an­zusehen ist, eine Übertragung des anteiligen Miteigentums auf Schneider als vereinbart gilt. Erwirbt der Lieferant Eigentum durch Verarbeitung, so überträgt er es im Voraus auf Schneider. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gegen Herausgabeansprüche Schneiders ist ausgeschlossen.


8. Produkthaftung

8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Schneider insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen hat der Lieferanten Schneider auch die Kosten einer Rückrufaktion zu ersetzen, sofern er – außer in Eilfällen – vorab angemessen informiert wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2.500.000,00 (pauschal) zu unterhalten.


9. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt Schneider insoweit von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei. Dies gilt für Ansprüche aus Vergleichen nur, wenn der Lieferant dem Vergleich zuge­stimmt hat oder die Zustimmung ohne berechtigtes Interesse verweigert hat.

10. Ersatzteile

Der Lieferant technischer Erzeugnisse ist verpflichtet, Ersatzteile auf die Dauer von 10 Jahren bereitzuhalten


10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für die Lieferung ist die von Schneider genannte Lieferanschrift. Gerichtsstand ist Bad Kreuznach.

10.2 Sollte eine Regelung dieser EKB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der EKB im Übrigen nicht. 

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